Satzung des TURNVEREIN 1897 e.V. ABENHEIM
     
    § 1
    Name des Vereins, Sitz und Zweck
    (1) Der in Abenheim gegründete Turnverein führt den Namen
    „Turnverein 1897 e.V. Abenheim“. Er hat seinen Sitz in
    Worms-Abenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Mainz eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes
    Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der
    zuständigen Fachverbände.
    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
    Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die 
    Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden.
    Der Gesamtvorstand des Turnverein 1897 e.V. Abenheim ist
    grundsätzlich ehrenamtlich 
    tätig. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes als auch solchen,
    die festgelegte Tätigkeiten
    für den Verein ausführen, werden vom Gesamtvorstand
    beschlossene Aufwendungen erstattet. Die Zahlung erfolgt im
    Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten als angemessene
    pauschale Aufwandsentschädigung und / oder als angemessene
    Vergütung für 
    einen Arbeits- und Zeitaufwand. Bei der Entscheidung und
    Vergütung hat der Gesamtvorstand gemeinnützigkeitsrechtliche
    Vorgaben zu beachten.
    Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder solchen
    Vergütungen begünstigt 
    werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
    
    § 2
    Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
    
    § 3
    Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche
    Person werden. Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
    fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu
    unterlassen. 
    (2) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Wer die
    Mitgliedschaft erwerben will, beantragt schriftlich die
    Aufnahme beim geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen
    ist die 
    Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
    Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstandes, falls keine Gründe dagegen sprechen. 
    (3) Mitglieder können sich die Vereinssatzung auf der
    öffentlich zugänglichen Webseite des 
    Vereins herunterladen.
    
    § 4
    Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und
    Vereinsförderer
    (1) Personen, die sich um den Verein oder bei ihrer sportlichen
    Betätigung besonders verdient gemacht haben, können zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
    (2) Langjährige Vorstandsmitglieder, die sich im
    Vereinsvorstand verdient gemacht haben, 
    können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenvorstandsmitglieder haben 
    das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen, allerdings
    ohne Stimmrecht, ausgenommen bei der
    Mitgliederversammlung.
    (3) Personen im Mindestalter von 60 Jahren können in den
    Ältestenrat berufen werden. Sie 
    haben bei Unstimmigkeiten zwischen dem geschäftsführenden
    Vorstand und dem Gesamtvorstand und / oder den Ausschüssen und
    / oder den Mitgliedern eine schlichtende und 
    beratende Funktion. 
    (4) Anträge zu (1) bis (3) können von einem Vereinsmitglied
    oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes beim Vorsitzenden
    gestellt werden. 
    (5) Vereinsförderer sind natürliche oder juristische Personen
    oder Vereinsmitglieder, welche den Vereinszweck aufgrund ihrer
    Zuwendungen besonders unterstützen. Die Bedingungen werden
    durch den Gesamtvorstand beschlossen. Sofern sie kein
    Vereinsmitglied 
    sind, haben sie auch kein Stimmrecht.
    (6) Der Gesamtvorstand muss alle Anträge nach den Absätzen (1)
    bis (5) bearbeiten und 
    beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    Einzelheiten regeln die 
    Richtlinien des Vereins. Die Ernennung erfolgt durch die
    Mitgliederversammlung.
    
    § 5
    Stimmrecht und Wählbarkeit
    (1) Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht haben alle
    Mitglieder ab 16 Jahre, die im Aufnahmeantrag namentlich
    erfasst sind. Mitglieder haben die Aktualität der Daten sicher
    zu 
    stellen.
    (2) Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder ab 18 Jahre
    wählbar. Hiervon ausgenommen sind der Jugendleiter und sein
    Stellvertreter, der gemäß Jugendordnung von der
    Jugendvollversammlung zeitlich vor der jeweiligen
    Mitgliederversammlung gewählt wird und 
    mindestens 16 Jahre alt sein muss. Um als Vorstandsmitglied
    wirken zu können, bedarf er 
    – sofern es noch keine 18 Jahre alt ist - der schriftlichen
    Zustimmung des gesetzlichen 
    Vertreters.
    (3) Der Jugendleiter wird der Mitgliederversammlung vorgestellt
    und von dieser bestätigt.
    Er schlägt einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand
    bestätigt werden muss. Vertritt 
    der Stellvertreter den Jugendleiter in den Vorstandssitzungen,
    ist er von diesem mit einer 
    schriftlichen Vollmacht, entweder ausschließlich für diese
    Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit
    auszustatten. Ohne Vollmacht kann er zwar an den
    Vorstandssitzungen teilnehmen, hat allerdings kein Stimmrecht.
    
    § 6
    Mitgliedsbeiträge
    (1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden
    von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    festgelegt. Dabei soll der vom Landessportbund festgelegte
    Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
    (2) Die Zahlungsmodi bestimmt der geschäftsführende
    Vorstand.
    (3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von
    Beitragszahlungen befreit.
    (4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich
    zum Vereinsbeitrag einen 
    Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieses
    Beitrages ergebende Kassenführung wird jährlich einmal geprüft.
    Diese Prüfung wird in der Regel von einem Mitglied 
    des geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Die Prüfung kann
    aber auch delegiert 
    werden. 
    Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen
    Zustimmung des Gesamtvorstandes. 
    (5) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren
    eingezogen. Kann der 
    SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu
    vertreten hat, nicht erfolgen, sind 
    die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren zu erstatten.
    Gleiches gilt für den 
    vorgenannten, vom Gesamtvorstand beschlossenen zusätzlichen
    Abteilungsbeitrag.
    (6) In Härtefällen kann der Gesamtvorstand eine Stundung des
    Beitrages, einen Erlass oder
    eine abweichende Beitragshöhe oder zum Zwecke der
    Mitgliederwerbung eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung
    für neue Mitglieder beschließen.
    
    § 7
    Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft wird beendet 
    a) durch Tod 
     b) durch Austritt 
     c) durch Ausschluss
    d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    (2) Der Austritt ist jeweils mit vierteljährlicher Frist zum
    30.06. oder zum 31.12. des Jahres
    zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand
    schriftlich anzuzeigen. Ausnahmefälle entscheidet der
    geschäftsführende Vorstand. Der Austretende hat seine
    Beiträge
    bis zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres zu
    zahlen. 
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt
    werden, wenn es 
     a) den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen
    trotz Abmahnung zuwider 
    handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, 
     b) der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden
    Beschlüssen nicht Folge leistet, 
     c) sich entehrende Handlungen zuschulden kommen
    lässt, 
     d) mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter
    schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist
    und / oder es unbekannt verzogen ist,
     e) sich den Anordnungen des Vorstandes, des
    Oberturnwartes oder eines Abteilungsleiters, Stellvertreters
    oder eines Übungsleiters widersetzt,
     f) trotz Abmahnung den Übungsbetrieb oder Dritte durch
    Handlungen gefährdet.
    
    § 8
    Rechtsmittel
    Gegen einen Ausschluss (§ 7 Abs. 3) ist Einspruch zulässig.
    Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier
    Wochen zur Entscheidung einzureichen.
    § 9
    Vereinsorgane
    Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die
    vereinsrechtlichen Organe unseres 
    Turnvereins. Darüber hinaus wird der Verein durch weitere
    Organe unterstützt (§ 11 (1)).
    § 10
    Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
    Vereinsorgan und trifft 
    die in dieser Satzung genannten Entscheidungen, soweit die
    Satzung keine abweichenden 
    Bestimmungen enthält.
    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jährlich
    innerhalb des ersten Vierteljahres. 
    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
    einer Frist von drei Wochen 
    mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    es 
    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
    beschließt oder
    b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
    Vorsitzenden beantragen. 
    (4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der örtlichen
    Presse und an der Vereinsaushangtafel. Sie kann zusätzlich
    durch Rundschreiben oder durch schriftliche Benachrichtigung
    per E-Mail an die 
    dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse oder auf der
    vereinseigenen Webseite erfolgen. Zwischen dem Tag der
    Einladung und dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung
    muss abweichend zu Absatz 3 eine Frist von 2 Wochen
    liegen.
    (5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens
    folgende Punkte enthalten:
     a) Entgegennahme der Berichte 
     b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 
     c) Entlastung des Gesamtvorstandes 
     d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen
     e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    (6) Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine
    Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
    eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen 
    nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit beschließt, 
    dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 
    (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
    beschlussfähig. 
    (8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
    Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
    abgelehnt. 
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
    werden. 
    (9) Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit
    Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden
    die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden
    Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
    Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl
    entscheidet alsdann das Los. 
    Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen.
    Dem ausdrücklichen 
    Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
    werden. 
    (10) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich neben den
    Positionen des Gesamtvorstandes (§ 11(1)) einen Fähnrich, einen
    Zeugwart, einen Kassenprüfer und bestätigt den Jugendleiter und
    ernennt, wenn vorgesehen, Personen aus § 4.
    (11) Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch
    Handzeichen mehrheitlich den 
    Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die
    Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen.
    In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe protokollarisch
    nachzuweisen. Die Entlastung des Kassierers wird von den
    Kassenprüfern beantragt.
    
    § 11
    Vorstand
    (1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller
    Vereinsangelegenheiten, 
    soweit nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzungen oder
    durch Beschluss zuständig ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen
    Vereinsmitglieder sein.
    Der Gesamtvorstand* arbeitet 
    a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: 
     dem 1. Vorsitzenden 
     dem 2. Vorsitzenden 
     dem Schriftführer 
     dem Kassierer 
    b) und weiteren Vorstandspositionen, wie: 
     dem Oberturnwart 
    dem Stellvertreter des Oberturnwartes
    den Abteilungsleitern 
     dem Jugendleiter
     dem Pressereferenten und 2. Schriftführer
    dem Netzwerkbeauftragten
     sowie bis zu 4 Beisitzern. 
    (2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche
    strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und
    -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen zuständig. Er
    vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
    außergerichtlich. 
    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
    gemeinsam. Einer davon muss stets 
    der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines
    Amtes verhindert ist, der 2. 
    Vorsitzende sein.
    (3) Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden
    Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet diese. Der
    Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das 
    Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine
    Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
    seiner Mitglieder anwesend ist. 
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine
    Position bei der Wahl nicht 
    besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
    Mitglied kommissarisch bis zur 
    nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. 
    (4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das
    Recht, an allen Sitzungen der 
    Abteilungen und der Ausschüsse beratend
    teilzunehmen. 
    Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren
    Erledigung nicht ohne 
    Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des
    Gesamtvorstandes aufgeschoben 
    werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er
    informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten
    spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung. 
    Für Rechtsgeschäfte gilt folgende Regelung bzw.
    Beschlussfassung: 
    • bis € 1.000 beschließt der geschäftsführende Vorstand
    • ab > € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand
    * Funktionen können von männlichen oder weiblichen Mitgliedern
    besetzt werden. Sie werden in der Satzung der
    Einfachheit 
    halber ohne Bezug auf das Geschlecht in einer einheitlichen
    Form dargestellt
    • Bei Geräteanschaffungen ist die vorherige Beratung im Turn-
    und Sportausschuss 
    erforderlich.
    • Veräußerungen von Vereinsvermögen bis € 1.000 
    beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
    • Veräußerungen von Grundbesitz des Vereins 
    beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
    (5) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er
    archiviert die Protokolle und sonstige Nachweise bzw.
    Vereinsakten und führt das Mitgliederverzeichnis. Weitere
    Aufgaben 
    kann der geschäftsführende Vorstand festlegen.
    (6) Der Kassierer sichert die Vereinsaktivitäten mit dem
    notwendigen Zahlungsverkehr. Er 
    verwaltet das Vereinsvermögen, Akten, Belege, Gelder und führt
    ein aktuelles Verzeichnis 
    über das gesamte Vermögen und berichtet darüber. Er ist
    verantwortlich für die Buchführung und fertigt steuerliche
    Schriftstücke an. Für Kassengeschäfte hat er die
    Vertretungsvollmacht für den Verein.
    (7) Der Oberturnwart ist der Leiter aller Sportabteilungen des
    Vereins. Ihm obliegt die Steuerung und ordnungsgemäße
    Durchführung aller Sportveranstaltungen im Sinne des
    Vereinszwecks. Mit derartigen Aufgaben kann er für
    fachspezifische Veranstaltungen auch direkt den
    Abteilungsleiter betrauen. Zur Sicherung des sportlichen
    Erfolgs und des Vereinszwecks sind der Oberturnwart und die
    Abteilungsleiter auf Zusammenarbeit angewiesen.
    Aus den zusätzlichen Aufgaben aus § 13 berät der Turn- und
    Sportausschuss den Gesamtvorstand bei der Anschaffung von
    Geräten. Bei Abwesenheit wird er durch seinen Stellvertreter
    vertreten. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der
    geschäftsführende Vorstand. 
    Der Stellvertreter unterstützt den Oberturnwart bei dessen
    Aufgaben und führt diese in Abwesenheit des Oberturnwartes aus.
    Er wird wie jedes andere Mitglied des Gesamtvorstandes von der
    Mitgliederversammlung gewählt.
    (8) Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für Führung und
    Organisation ihrer Abteilung 
    und ggf. weitere Unterabteilungen bzw. verschiedene
    Interessengruppen. Sie kooperieren 
    zusammen mit dem Oberturnwart und den anderen Abteilungsleitern
    und unterstützen den 
    Turn- und Sportausschuss. In Abwesenheit übernimmt sein
    Stellvertreter die Aufgaben.
    (9) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen
    Versammlung von der Jugend 
    des Vereins gewählt (vgl. § 5 (2)). Die Wahl bedarf der
    Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    (10) Der Pressereferent ist verantwortlich für eine dem
    Vereinszweck dienende Außendarstellung des Vereins in
    Publikationen oder Presseberichten oder sonstigen Medien. Er
    berichtet dem Gesamtvorstand zur Öffentlichkeitsarbeit und
    sorgt für eine aktuelle vereinseigene Webseite. Konzepte zur
    Öffentlichkeitsarbeit sind mit dem geschäftsführenden Vorstand
    abzustimmen.
    (11) Der Netzwerkbeauftragte prüft Verbindungen zu anderen
    potentiellen Organisationen, 
    Vereinen oder Vereinigungen und Vereinsförderern mit denen
    kooperiert werden soll und 
    unterhält diese. Ziele, Inhalte und Vorgehensweise sind vorher
    mit dem Vorstand abzustimmen. Einzugehende
    Rechtsverpflichtungen müssen vorher vom Vorstand geprüft und
    beschlossen werden.
    (12) Die Beisitzer haben eine unterstützende, förderliche und
    beratende Funktion in allen 
    Vereinsangelegenheiten. Der geschäftsführende Vorstand kann
    ihnen einzelne oder dauerhafte Aufgaben übertragen.
    (13) Der Gesamtvorstand setzt insbesondere die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung
    um und bearbeitet die Anregungen des Turn- und Sportausschusses
    sowie der Jugendvertretung.
    (14) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss
    Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen. Diese sind
    nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der
    Satzung 
    nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der
    Satzung.
    Sofern einzelne Paragraphen nichts anderes bestimmen, trifft
    der Gesamtvorstand seine 
    Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet der Vorsitzende.
    Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern verfügen
    (§ 7). 
    (15) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand
    können jederzeit den Ältestenrat oder Ehrenvorstandsmitglieder
    zur Beratung hinzuziehen.
    
    § 12
    Amtsdauer des Vorstands
    (1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf
    die Dauer von 2 Jahren, 
    die restlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer
    von einem Jahr durch die 
    Mitgliederversammlung gewählt (Ausnahme Jugendleiter, siehe § 5
    (2)). Eine Wiederwahl 
    ist in allen Fällen möglich. 
    (2) Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden wird die Wahl von einem in
    der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter geleitet. Im
    ersten Wahlgang wird der 1. Vorsitzende gewählt, 
    der alsdann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet.
    Bei Stimmengleichheit kommt 
    es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit
    entscheidet das Los. Mit Einverständnis der
    Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer
    Blockwahl zusammengefasst werden.
    (3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus
    irgendeinem Grund vorzeitig aus, ist durch den Gesamtvorstand
    anzustreben, dass die Position zunächst kommissarisch
    nachbesetzt wird bis es in der folgenden Mitgliederversammlung
    gewählt wird.
    Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des
    Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei 
    denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied
    kommissarisch übernommen. Das Stimmrecht kann als
    Vorstandsmitglied allerdings nur einmal ausgeübt werden. Ein
    ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung
    gewählt werden.
    
    § 13
    Turn- und Sportausschuss
    (1) Der Turn- und Sportausschuss unterstützt den Gesamtvorstand
    in der Leitung des Vereins und den einzelnen Sportarten. Der
    Ausschuss wird vom Oberturnwart oder dessen 
    Stellvertreter geleitet und einberufen. Ihm gehören
    an: 
    a) der Oberturnwart und dessen Stellvertreter
    b) alle Abteilungsleiter und deren Stellvertreter 
    c) alle Übungsleiter und Trainer 
    d) der Zeugwart 
    e) der Pressereferent
    f) der Jugendleiter
    Der Ausschuss ist im Übrigen einzuberufen, wenn es mindestens
    drei seiner Mitglieder beantragen.
    (2) Der geschäftsführende Vorstand ist zur Ausführung von
    Beschlüssen des Turn- und 
    Sportausschusses nicht verpflichtet, prüft und bearbeitet diese
    aber im Sinne des Vereinszweckes.
    
    § 14
    Weitere Ausschüsse
    (1) Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für
    anfallende Vereinsaufgaben sonstige 
    Ausschüsse zu bilden, z.B. bei größeren Veranstaltungen einen
    Wirtschaftsausschuss. Der 
    Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins
    sein. 
    (2) Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen
    obliegenden Aufgabengebieten 
    nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei
    denn, sie werden ausdrücklich 
    vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt. 
    (3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des
    betreffenden Ausschusses 
    einberufen. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung
    wieder auf. 
    
    § 15
    Abteilungen
    (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen
    Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
    Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 
    (2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern oder deren
    Stellvertreter geleitet.
    (3) Während die Abteilungsleiter durch die
    Mitgliederversammlung gewählt werden, schlägt
    jeder Abteilungsleiter einen Stellvertreter vor, der vom
    Gesamtvorstand in die Position berufen wird. Vertritt er den
    Abteilungsleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem
    mit 
    einer schriftlichen Vollmacht und somit dem Stimmrecht,
    entweder ausschließlich für diese 
    Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit
    auszustatten. Darüber hinaus 
    haben alle Stellvertreter das Recht, an allen
    Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
    (4) Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks
    sind die Abteilungsleiter 
    und der Oberturnwart auf Zusammenarbeit angewiesen. Die
    Abteilungsleiter oder Stellvertreter sind gegenüber den Organen
    des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung
    verpflichtet. 
    
    § 16
    Kassenprüfer
    (1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der
    Mitgliederversammlung des 
    Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer
    müssen mindestens 18 Jahre 
    alt sein und werden auf zwei Jahre gewählt, und zwar in der
    Weise, dass im Wechselrhythmus in jedem Jahr ein neuer
    Kassenprüfer hinzu gewählt wird und einer ausscheidet.
    Direkt 
    aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die
    Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied 
    des Vorstandes des Vereins sein. 
    (2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
    Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
    Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 
    
    § 17
    Protokollierung der Beschlüsse, Nachweisführung
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
    geschäftsführenden Vorstandes, des 
    Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
    Abteilungsversammlungen ist 
    jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
    und dem von ihm zu bestimmenden Protokollprüfer zu
    unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem Schriftführer
    zeitnah nach den Sitzungen zur Nachweisführung zu
    übergeben. 
    
    § 18
    Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
    einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. 
    (2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
    erfolgen, wenn es 
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner
    Mitglieder beschlossen 
    hat, oder 
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
    schriftlich gefordert wurde.
    (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
    der stimmberechtigten 
    Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
    Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
    beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich 
    vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
    stimmberechtigten Mitglieder 
    anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
    dann mit einer Mehrheit
    von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    beschlussfähig ist. 
    (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
    seines bisherigen Zwecks 
    fällt sein Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund mit der
    Zweckbestimmung, dass
    dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
    steuerbegünstigte Zwecke und zur Förderung des Sports verwendet
    werden darf. 
    (5) Nach Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses des
    Turnvereins 1897 e.V. Abenheim 
    verwaltet der Rheinhessische Turnerbund treuhänderisch das
    vorhandene Vermögen des 
    Vereins für eine Dauer von längstens fünf Jahren. Wird
    innerhalb dieses Zeitraumes ein 
    Turnverein Abenheim neu gegründet, fällt diesem Verein das
    Vermögen zu.
    
    § 19
    Richtlinien, Ordnungen, Anweisungen im Verein
    Der Gesamtvorstand beschließt Richtlinien, Ordnungen,
    Organisationsanweisungen, wie:
    a) Richtlinien zu Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder,
    Ältestenrat und Vereinsförderer (§ 4)
    b) Jugendordnung (Wird durch Beschluss der
    Jugendvollversammlung erstellt und ggf. geändert. Die
    Jugendordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie bedarf
    der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
    c) Organisationsanweisung zu Verfahren des Vereins und
    Entscheidungen des Gesamtvorstandes
    
    § 20
    Datenschutz
    (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
    unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung
    (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene
    Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
    Mitglieder 
    im Verein verarbeitet.
    (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
    Voraussetzungen vorliegen, 
    hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden
    Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18
    DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20
    DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel
    77 DSGVO
    (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für
    den Verein Tätigen ist es 
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
    jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
    verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich 
    zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
    das Ausscheiden der 
    oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    (4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der
    EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz
    bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
    Datenschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
    hierfür erfüllt sind.
    
    § 21
    Schlussbestimmungen
    Die vorstehende Satzung wurde am 16.01.2017 und die Änderung am
    21.01.2019 in der 
    ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit dem
    Tage der Eintragung in 
    das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft.
    Sie ersetzt die Satzung vom 16.01.2017.
    Worms-Abenheim, 21.01.2019
    Der geschäftsführende Vorstand des Turnverein 1897 e.V.
    Abenheim:
     …………………………………………………………………… ………
    1. Vorsitzender: Karl-Heinz Eyrisch-Hemer, Kirschgartenstraße
    18, 67550 Worms
    ………………………………………………………………………………
    2. Vorsitzender: Edith Cleres-Thein, Mörstädterstraße 43, 67550
    Worms
     ………………………………………………………………………………
    Schriftführer: Marion Kühn, Von-Kettler-Str. 3, 67550
    Worms
     ………………………………………………………………………………
    Kassierer: Aiko Ringwald, Obere Pfefferlache 3 a, 67550 Worms