Satzung des TURNVEREIN 1897 e.V. ABENHEIM
§ 1
Name des Vereins, Sitz und Zweck
(1) Der in Abenheim gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein 1897 e.V. Abenheim“. Er hat seinen Sitz in
Worms-Abenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mainz eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes
Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der
zuständigen Fachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Der Gesamtvorstand des Turnverein 1897 e.V. Abenheim ist
grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes als auch solchen,
die festgelegte Tätigkeiten
für den Verein ausführen, werden vom Gesamtvorstand
beschlossene Aufwendungen erstattet. Die Zahlung erfolgt im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten als angemessene
pauschale Aufwandsentschädigung und / oder als angemessene
Vergütung für
einen Arbeits- und Zeitaufwand. Bei der Entscheidung und
Vergütung hat der Gesamtvorstand gemeinnützigkeitsrechtliche
Vorgaben zu beachten.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder solchen
Vergütungen begünstigt
werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche
Person werden. Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu
unterlassen.
(2) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, beantragt schriftlich die
Aufnahme beim geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen
ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, falls keine Gründe dagegen sprechen.
(3) Mitglieder können sich die Vereinssatzung auf der
öffentlich zugänglichen Webseite des
Vereins herunterladen.
§ 4
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und
Vereinsförderer
(1) Personen, die sich um den Verein oder bei ihrer sportlichen
Betätigung besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Langjährige Vorstandsmitglieder, die sich im
Vereinsvorstand verdient gemacht haben,
können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
Ehrenvorstandsmitglieder haben
das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen, allerdings
ohne Stimmrecht, ausgenommen bei der
Mitgliederversammlung.
(3) Personen im Mindestalter von 60 Jahren können in den
Ältestenrat berufen werden. Sie
haben bei Unstimmigkeiten zwischen dem geschäftsführenden
Vorstand und dem Gesamtvorstand und / oder den Ausschüssen und
/ oder den Mitgliedern eine schlichtende und
beratende Funktion.
(4) Anträge zu (1) bis (3) können von einem Vereinsmitglied
oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes beim Vorsitzenden
gestellt werden.
(5) Vereinsförderer sind natürliche oder juristische Personen
oder Vereinsmitglieder, welche den Vereinszweck aufgrund ihrer
Zuwendungen besonders unterstützen. Die Bedingungen werden
durch den Gesamtvorstand beschlossen. Sofern sie kein
Vereinsmitglied
sind, haben sie auch kein Stimmrecht.
(6) Der Gesamtvorstand muss alle Anträge nach den Absätzen (1)
bis (5) bearbeiten und
beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Einzelheiten regeln die
Richtlinien des Vereins. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht haben alle
Mitglieder ab 16 Jahre, die im Aufnahmeantrag namentlich
erfasst sind. Mitglieder haben die Aktualität der Daten sicher
zu
stellen.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder ab 18 Jahre
wählbar. Hiervon ausgenommen sind der Jugendleiter und sein
Stellvertreter, der gemäß Jugendordnung von der
Jugendvollversammlung zeitlich vor der jeweiligen
Mitgliederversammlung gewählt wird und
mindestens 16 Jahre alt sein muss. Um als Vorstandsmitglied
wirken zu können, bedarf er
– sofern es noch keine 18 Jahre alt ist - der schriftlichen
Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Der Jugendleiter wird der Mitgliederversammlung vorgestellt
und von dieser bestätigt.
Er schlägt einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand
bestätigt werden muss. Vertritt
der Stellvertreter den Jugendleiter in den Vorstandssitzungen,
ist er von diesem mit einer
schriftlichen Vollmacht, entweder ausschließlich für diese
Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit
auszustatten. Ohne Vollmacht kann er zwar an den
Vorstandssitzungen teilnehmen, hat allerdings kein Stimmrecht.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
festgelegt. Dabei soll der vom Landessportbund festgelegte
Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
(2) Die Zahlungsmodi bestimmt der geschäftsführende
Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von
Beitragszahlungen befreit.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich
zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieses
Beitrages ergebende Kassenführung wird jährlich einmal geprüft.
Diese Prüfung wird in der Regel von einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Die Prüfung kann
aber auch delegiert
werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen
Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren
eingezogen. Kann der
SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu
vertreten hat, nicht erfolgen, sind
die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren zu erstatten.
Gleiches gilt für den
vorgenannten, vom Gesamtvorstand beschlossenen zusätzlichen
Abteilungsbeitrag.
(6) In Härtefällen kann der Gesamtvorstand eine Stundung des
Beitrages, einen Erlass oder
eine abweichende Beitragshöhe oder zum Zwecke der
Mitgliederwerbung eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung
für neue Mitglieder beschließen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(2) Der Austritt ist jeweils mit vierteljährlicher Frist zum
30.06. oder zum 31.12. des Jahres
zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand
schriftlich anzuzeigen. Ausnahmefälle entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Austretende hat seine
Beiträge
bis zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres zu
zahlen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt
werden, wenn es
a) den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen
trotz Abmahnung zuwider
handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden
Beschlüssen nicht Folge leistet,
c) sich entehrende Handlungen zuschulden kommen
lässt,
d) mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter
schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist
und / oder es unbekannt verzogen ist,
e) sich den Anordnungen des Vorstandes, des
Oberturnwartes oder eines Abteilungsleiters, Stellvertreters
oder eines Übungsleiters widersetzt,
f) trotz Abmahnung den Übungsbetrieb oder Dritte durch
Handlungen gefährdet.
§ 8
Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss (§ 7 Abs. 3) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier
Wochen zur Entscheidung einzureichen.
§ 9
Vereinsorgane
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die
vereinsrechtlichen Organe unseres
Turnvereins. Darüber hinaus wird der Verein durch weitere
Organe unterstützt (§ 11 (1)).
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan und trifft
die in dieser Satzung genannten Entscheidungen, soweit die
Satzung keine abweichenden
Bestimmungen enthält.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jährlich
innerhalb des ersten Vierteljahres.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
beschließt oder
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragen.
(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der örtlichen
Presse und an der Vereinsaushangtafel. Sie kann zusätzlich
durch Rundschreiben oder durch schriftliche Benachrichtigung
per E-Mail an die
dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse oder auf der
vereinseigenen Webseite erfolgen. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung
muss abweichend zu Absatz 3 eine Frist von 2 Wochen
liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen
nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschließt,
dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(9) Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit
Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden
die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl
entscheidet alsdann das Los.
Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen.
Dem ausdrücklichen
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich neben den
Positionen des Gesamtvorstandes (§ 11(1)) einen Fähnrich, einen
Zeugwart, einen Kassenprüfer und bestätigt den Jugendleiter und
ernennt, wenn vorgesehen, Personen aus § 4.
(11) Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch
Handzeichen mehrheitlich den
Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die
Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen.
In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe protokollarisch
nachzuweisen. Die Entlastung des Kassierers wird von den
Kassenprüfern beantragt.
§ 11
Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller
Vereinsangelegenheiten,
soweit nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzungen oder
durch Beschluss zuständig ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein.
Der Gesamtvorstand* arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
b) und weiteren Vorstandspositionen, wie:
dem Oberturnwart
dem Stellvertreter des Oberturnwartes
den Abteilungsleitern
dem Jugendleiter
dem Pressereferenten und 2. Schriftführer
dem Netzwerkbeauftragten
sowie bis zu 4 Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche
strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und
-pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen zuständig. Er
vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam. Einer davon muss stets
der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines
Amtes verhindert ist, der 2.
Vorsitzende sein.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet diese. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine
Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine
Position bei der Wahl nicht
besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das
Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und der Ausschüsse beratend
teilzunehmen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht ohne
Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des
Gesamtvorstandes aufgeschoben
werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er
informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten
spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung.
Für Rechtsgeschäfte gilt folgende Regelung bzw.
Beschlussfassung:
• bis € 1.000 beschließt der geschäftsführende Vorstand
• ab > € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand
* Funktionen können von männlichen oder weiblichen Mitgliedern
besetzt werden. Sie werden in der Satzung der
Einfachheit
halber ohne Bezug auf das Geschlecht in einer einheitlichen
Form dargestellt
• Bei Geräteanschaffungen ist die vorherige Beratung im Turn-
und Sportausschuss
erforderlich.
• Veräußerungen von Vereinsvermögen bis € 1.000
beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
• Veräußerungen von Grundbesitz des Vereins
beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(5) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er
archiviert die Protokolle und sonstige Nachweise bzw.
Vereinsakten und führt das Mitgliederverzeichnis. Weitere
Aufgaben
kann der geschäftsführende Vorstand festlegen.
(6) Der Kassierer sichert die Vereinsaktivitäten mit dem
notwendigen Zahlungsverkehr. Er
verwaltet das Vereinsvermögen, Akten, Belege, Gelder und führt
ein aktuelles Verzeichnis
über das gesamte Vermögen und berichtet darüber. Er ist
verantwortlich für die Buchführung und fertigt steuerliche
Schriftstücke an. Für Kassengeschäfte hat er die
Vertretungsvollmacht für den Verein.
(7) Der Oberturnwart ist der Leiter aller Sportabteilungen des
Vereins. Ihm obliegt die Steuerung und ordnungsgemäße
Durchführung aller Sportveranstaltungen im Sinne des
Vereinszwecks. Mit derartigen Aufgaben kann er für
fachspezifische Veranstaltungen auch direkt den
Abteilungsleiter betrauen. Zur Sicherung des sportlichen
Erfolgs und des Vereinszwecks sind der Oberturnwart und die
Abteilungsleiter auf Zusammenarbeit angewiesen.
Aus den zusätzlichen Aufgaben aus § 13 berät der Turn- und
Sportausschuss den Gesamtvorstand bei der Anschaffung von
Geräten. Bei Abwesenheit wird er durch seinen Stellvertreter
vertreten. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
Der Stellvertreter unterstützt den Oberturnwart bei dessen
Aufgaben und führt diese in Abwesenheit des Oberturnwartes aus.
Er wird wie jedes andere Mitglied des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederversammlung gewählt.
(8) Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für Führung und
Organisation ihrer Abteilung
und ggf. weitere Unterabteilungen bzw. verschiedene
Interessengruppen. Sie kooperieren
zusammen mit dem Oberturnwart und den anderen Abteilungsleitern
und unterstützen den
Turn- und Sportausschuss. In Abwesenheit übernimmt sein
Stellvertreter die Aufgaben.
(9) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen
Versammlung von der Jugend
des Vereins gewählt (vgl. § 5 (2)). Die Wahl bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(10) Der Pressereferent ist verantwortlich für eine dem
Vereinszweck dienende Außendarstellung des Vereins in
Publikationen oder Presseberichten oder sonstigen Medien. Er
berichtet dem Gesamtvorstand zur Öffentlichkeitsarbeit und
sorgt für eine aktuelle vereinseigene Webseite. Konzepte zur
Öffentlichkeitsarbeit sind mit dem geschäftsführenden Vorstand
abzustimmen.
(11) Der Netzwerkbeauftragte prüft Verbindungen zu anderen
potentiellen Organisationen,
Vereinen oder Vereinigungen und Vereinsförderern mit denen
kooperiert werden soll und
unterhält diese. Ziele, Inhalte und Vorgehensweise sind vorher
mit dem Vorstand abzustimmen. Einzugehende
Rechtsverpflichtungen müssen vorher vom Vorstand geprüft und
beschlossen werden.
(12) Die Beisitzer haben eine unterstützende, förderliche und
beratende Funktion in allen
Vereinsangelegenheiten. Der geschäftsführende Vorstand kann
ihnen einzelne oder dauerhafte Aufgaben übertragen.
(13) Der Gesamtvorstand setzt insbesondere die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
um und bearbeitet die Anregungen des Turn- und Sportausschusses
sowie der Jugendvertretung.
(14) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss
Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen. Diese sind
nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der
Satzung
nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der
Satzung.
Sofern einzelne Paragraphen nichts anderes bestimmen, trifft
der Gesamtvorstand seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern verfügen
(§ 7).
(15) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand
können jederzeit den Ältestenrat oder Ehrenvorstandsmitglieder
zur Beratung hinzuziehen.
§ 12
Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf
die Dauer von 2 Jahren,
die restlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer
von einem Jahr durch die
Mitgliederversammlung gewählt (Ausnahme Jugendleiter, siehe § 5
(2)). Eine Wiederwahl
ist in allen Fällen möglich.
(2) Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden wird die Wahl von einem in
der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter geleitet. Im
ersten Wahlgang wird der 1. Vorsitzende gewählt,
der alsdann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet.
Bei Stimmengleichheit kommt
es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Mit Einverständnis der
Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer
Blockwahl zusammengefasst werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus
irgendeinem Grund vorzeitig aus, ist durch den Gesamtvorstand
anzustreben, dass die Position zunächst kommissarisch
nachbesetzt wird bis es in der folgenden Mitgliederversammlung
gewählt wird.
Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des
Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei
denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied
kommissarisch übernommen. Das Stimmrecht kann als
Vorstandsmitglied allerdings nur einmal ausgeübt werden. Ein
ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung
gewählt werden.
§ 13
Turn- und Sportausschuss
(1) Der Turn- und Sportausschuss unterstützt den Gesamtvorstand
in der Leitung des Vereins und den einzelnen Sportarten. Der
Ausschuss wird vom Oberturnwart oder dessen
Stellvertreter geleitet und einberufen. Ihm gehören
an:
a) der Oberturnwart und dessen Stellvertreter
b) alle Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
c) alle Übungsleiter und Trainer
d) der Zeugwart
e) der Pressereferent
f) der Jugendleiter
Der Ausschuss ist im Übrigen einzuberufen, wenn es mindestens
drei seiner Mitglieder beantragen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist zur Ausführung von
Beschlüssen des Turn- und
Sportausschusses nicht verpflichtet, prüft und bearbeitet diese
aber im Sinne des Vereinszweckes.
§ 14
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für
anfallende Vereinsaufgaben sonstige
Ausschüsse zu bilden, z.B. bei größeren Veranstaltungen einen
Wirtschaftsausschuss. Der
Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins
sein.
(2) Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen
obliegenden Aufgabengebieten
nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei
denn, sie werden ausdrücklich
vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des
betreffenden Ausschusses
einberufen. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung
wieder auf.
§ 15
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern oder deren
Stellvertreter geleitet.
(3) Während die Abteilungsleiter durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden, schlägt
jeder Abteilungsleiter einen Stellvertreter vor, der vom
Gesamtvorstand in die Position berufen wird. Vertritt er den
Abteilungsleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem
mit
einer schriftlichen Vollmacht und somit dem Stimmrecht,
entweder ausschließlich für diese
Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit
auszustatten. Darüber hinaus
haben alle Stellvertreter das Recht, an allen
Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
(4) Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks
sind die Abteilungsleiter
und der Oberturnwart auf Zusammenarbeit angewiesen. Die
Abteilungsleiter oder Stellvertreter sind gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung
verpflichtet.
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der
Mitgliederversammlung des
Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer
müssen mindestens 18 Jahre
alt sein und werden auf zwei Jahre gewählt, und zwar in der
Weise, dass im Wechselrhythmus in jedem Jahr ein neuer
Kassenprüfer hinzu gewählt wird und einer ausscheidet.
Direkt
aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 17
Protokollierung der Beschlüsse, Nachweisführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Abteilungsversammlungen ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm zu bestimmenden Protokollprüfer zu
unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem Schriftführer
zeitnah nach den Sitzungen zur Nachweisführung zu
übergeben.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner
Mitglieder beschlossen
hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks
fällt sein Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund mit der
Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke und zur Förderung des Sports verwendet
werden darf.
(5) Nach Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses des
Turnvereins 1897 e.V. Abenheim
verwaltet der Rheinhessische Turnerbund treuhänderisch das
vorhandene Vermögen des
Vereins für eine Dauer von längstens fünf Jahren. Wird
innerhalb dieses Zeitraumes ein
Turnverein Abenheim neu gegründet, fällt diesem Verein das
Vermögen zu.
§ 19
Richtlinien, Ordnungen, Anweisungen im Verein
Der Gesamtvorstand beschließt Richtlinien, Ordnungen,
Organisationsanweisungen, wie:
a) Richtlinien zu Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder,
Ältestenrat und Vereinsförderer (§ 4)
b) Jugendordnung (Wird durch Beschluss der
Jugendvollversammlung erstellt und ggf. geändert. Die
Jugendordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie bedarf
der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
c) Organisationsanweisung zu Verfahren des Vereins und
Entscheidungen des Gesamtvorstandes
§ 20
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder
im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden
Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18
DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20
DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel
77 DSGVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für
den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten
zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der
EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz
bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind.
§ 21
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde am 16.01.2017 und die Änderung am
21.01.2019 in der
ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit dem
Tage der Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 16.01.2017.
Worms-Abenheim, 21.01.2019
Der geschäftsführende Vorstand des Turnverein 1897 e.V.
Abenheim:
…………………………………………………………………… ………
1. Vorsitzender: Karl-Heinz Eyrisch-Hemer, Kirschgartenstraße
18, 67550 Worms
………………………………………………………………………………
2. Vorsitzender: Edith Cleres-Thein, Mörstädterstraße 43, 67550
Worms
………………………………………………………………………………
Schriftführer: Marion Kühn, Von-Kettler-Str. 3, 67550
Worms
………………………………………………………………………………
Kassierer: Aiko Ringwald, Obere Pfefferlache 3 a, 67550 Worms