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Jugendordnung

Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TV 1897 e.V. Abenheim (TVA) sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten sowie deren Vertreter.

§2 Grundsätze

Die Kinder- und Jugendarbeit im TVA orientiert sich an folgenden Grundsätzen und verfolgt diese aktiv mit präventiven Maßnahmen:

  • Sie will dazu beitragen, dass sich ihre Kinder und Jugendlichen zu gesunden und   lebensfrohen Menschen entwickeln.
  • Sie fördert die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und   danach handelt.
  • Die Grundlage ihrer Arbeit ist das auf Friedrich-Ludwig Jahn begründete Turnen.
  • Die Turnerjugend des TVA fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der      Menschenrechte.
  • Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  • Sie setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein.
  • Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus.
  • Sie verurteilt jede Form der Gewalt.
  • Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein.
  • Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit insbesondere ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

§3 Aufgaben

  • Die Mitglieder der Jugendabteilung vertreten die Interessen aller Kinder und Jugendlichen des TVA sowie die ihrer gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
  • Die Kinder- und Jugendarbeit im TVA richtet ihren Schwerpunkt auf ganzheitlich und pädagogisch orientierte Angebote von Spiel, Sport und Bewegung.
  • Sie betont das Gemeinschaftsleben und erfüllt damit gesellschafts- und gesundheitspolitische sowie jugendpflegerische Aufgaben.
  • Die Förderung des Strebens nach persönlicher, aber auch absoluter Leistung gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der Jugendarbeit.
  • Die Turnerjugendarbeit schafft die Voraussetzungen für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Dabei legt sie besonderen Wert auf die Bildung von Turnerjugendgruppen.
  • Zur Turnerjugendarbeit gehört es, sowohl die Kultur des eigenen Volkes, als auch ein multikulturelles Verständnis seiner Mitglieder zu fördern.
  • Durch internationale Begegnungen trägt sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker bei.
  • Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendarbeit des TVA erstreben zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern und Jugendverbänden.
  • Die Jugendabteilung des TVA führt und verwaltet sich eigenständig im Rahmen der Satzung und TVA-Ordnungen und entscheidet über die ihnen zufließenden Mittel.

§4 Organe

 Organe der Jugend des TVA sind:

■ die Vollversammlung

■ der Vereinsjugendausschuss

§5 Vollversammlung

 (1) Die Vollversammlung (als ordentliche oder außerordentliche) ist das oberste Organ der TVA-Jugendabteilung. Sie besteht aus den gewählten Jugendlichen aller Abteilungen, sofern sie Mitglied des TVA sind.

(2)Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

■   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

■ Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

■   Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

■   Entlastung des Vereinsjugendausschusses

■   Wahl des Jugendleiters

■   Wahl des Stellvertreters*

■   Wahl des Schriftführers*

■   Wahl der 4 Beisitzer*

■   Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(3) Vor der Wahl des Jugendleiters wird die Wahl von einem in der Vollversammlung zu wählenden Wahlleiter geleitet. Im ersten Wahlgang wird der Jugendleiter gewählt, der alsdann die Wahl der weiteren Mitglieder leitet. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des TVA statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.

(5) Auf Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder oder mit Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

(6) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

(7) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(8) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§6 Vereinsjugendausschuss

 (1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

■   dem Jugendleiter* und seinem Stellvertreter, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

■   Schriftführer

■   4 Beisitzer

 (2) Der Jugendleiter des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter oder im Vertretungsfalle sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Um als Vorstandsmitglied wirken zu können, bedarf er – sofern es noch keine 18 Jahre alt ist – allerdings der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der gewählte Jugendleiter wird gemäß § 11 der TVA-Satzung durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vollversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, sofern es die Altersvorgaben erfüllt.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsjugendausschusses oder wenn eine Position bei der Wahl nicht besetzt wird, ist der Vereinsjugendausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Vollversammlung zu berufen.

(5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vollversammlung, basierend auf den Grundsätzen (§ 2) und den Aufgaben (§ 3).

(6) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vollversammlung und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.

(7) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(8) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

(9)Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§7 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen und Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.

§8 Jugendordnungsänderungen

 Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§9 Inkrafttreten

 Diese Jugendordnung tritt am 03. Januar 2018 durch Beschluss der Jugendvollversammlung in Kraft.

*1 Alle Funktionen können von männlichen oder weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Sie werden in der Satzung der Einfachheit halber ohne Bezug auf das Geschlecht in einer einheitlichen Form dargestellt

*2 Jedes Vereinsmitglied ist wählbar, sofern es zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendlicher ist.

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