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Satzung

Satzung des TURNVEREIN 1897 e.V. ABENHEIM
 
§ 1
Name des Vereins, Sitz und Zweck
(1) Der in Abenheim gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein 1897 e.V. Abenheim“. Er hat seinen Sitz in Worms-Abenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die 
Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Gesamtvorstand des Turnverein 1897 e.V. Abenheim ist grundsätzlich ehrenamtlich 
tätig. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes als auch solchen, die festgelegte Tätigkeiten
für den Verein ausführen, werden vom Gesamtvorstand beschlossene Aufwendungen erstattet. Die Zahlung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten als angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und / oder als angemessene Vergütung für 
einen Arbeits- und Zeitaufwand. Bei der Entscheidung und Vergütung hat der Gesamtvorstand gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder solchen Vergütungen begünstigt 
werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.


§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. 
(2) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, beantragt schriftlich die Aufnahme beim geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, falls keine Gründe dagegen sprechen. 
(3) Mitglieder können sich die Vereinssatzung auf der öffentlich zugänglichen Webseite des 
Vereins herunterladen.


§ 4
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und Vereinsförderer
(1) Personen, die sich um den Verein oder bei ihrer sportlichen Betätigung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
(2) Langjährige Vorstandsmitglieder, die sich im Vereinsvorstand verdient gemacht haben, 
können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben 
das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen, allerdings ohne Stimmrecht, ausgenommen bei der Mitgliederversammlung.
(3) Personen im Mindestalter von 60 Jahren können in den Ältestenrat berufen werden. Sie 
haben bei Unstimmigkeiten zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand und / oder den Ausschüssen und / oder den Mitgliedern eine schlichtende und 
beratende Funktion. 
(4) Anträge zu (1) bis (3) können von einem Vereinsmitglied oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes beim Vorsitzenden gestellt werden. 
(5) Vereinsförderer sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinsmitglieder, welche den Vereinszweck aufgrund ihrer Zuwendungen besonders unterstützen. Die Bedingungen werden durch den Gesamtvorstand beschlossen. Sofern sie kein Vereinsmitglied 
sind, haben sie auch kein Stimmrecht.
(6) Der Gesamtvorstand muss alle Anträge nach den Absätzen (1) bis (5) bearbeiten und 
beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Einzelheiten regeln die 
Richtlinien des Vereins. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht haben alle Mitglieder ab 16 Jahre, die im Aufnahmeantrag namentlich erfasst sind. Mitglieder haben die Aktualität der Daten sicher zu 
stellen.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder ab 18 Jahre wählbar. Hiervon ausgenommen sind der Jugendleiter und sein Stellvertreter, der gemäß Jugendordnung von der Jugendvollversammlung zeitlich vor der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt wird und 
mindestens 16 Jahre alt sein muss. Um als Vorstandsmitglied wirken zu können, bedarf er 
– sofern es noch keine 18 Jahre alt ist - der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters.
(3) Der Jugendleiter wird der Mitgliederversammlung vorgestellt und von dieser bestätigt.
Er schlägt einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand bestätigt werden muss. Vertritt 
der Stellvertreter den Jugendleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem mit einer 
schriftlichen Vollmacht, entweder ausschließlich für diese Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit auszustatten. Ohne Vollmacht kann er zwar an den Vorstandssitzungen teilnehmen, hat allerdings kein Stimmrecht.


§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Dabei soll der vom Landessportbund festgelegte Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
(2) Die Zahlungsmodi bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen 
Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieses Beitrages ergebende Kassenführung wird jährlich einmal geprüft. Diese Prüfung wird in der Regel von einem Mitglied 
des geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Die Prüfung kann aber auch delegiert 
werden. 
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. 
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der 
SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind 
die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren zu erstatten. Gleiches gilt für den 
vorgenannten, vom Gesamtvorstand beschlossenen zusätzlichen Abteilungsbeitrag.
(6) In Härtefällen kann der Gesamtvorstand eine Stundung des Beitrages, einen Erlass oder
eine abweichende Beitragshöhe oder zum Zwecke der Mitgliederwerbung eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung für neue Mitglieder beschließen.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet 
a) durch Tod 
 b) durch Austritt 
 c) durch Ausschluss
d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(2) Der Austritt ist jeweils mit vierteljährlicher Frist zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres
zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Austretende hat seine Beiträge
bis zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres zu zahlen. 
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es 
 a) den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen trotz Abmahnung zuwider 
handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, 
 b) der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen nicht Folge leistet, 
 c) sich entehrende Handlungen zuschulden kommen lässt, 
 d) mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist und / oder es unbekannt verzogen ist,
 e) sich den Anordnungen des Vorstandes, des Oberturnwartes oder eines Abteilungsleiters, Stellvertreters oder eines Übungsleiters widersetzt,
 f) trotz Abmahnung den Übungsbetrieb oder Dritte durch Handlungen gefährdet.


§ 8
Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss (§ 7 Abs. 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier Wochen zur Entscheidung einzureichen.
§ 9
Vereinsorgane
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die vereinsrechtlichen Organe unseres 
Turnvereins. Darüber hinaus wird der Verein durch weitere Organe unterstützt (§ 11 (1)).
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und trifft 
die in dieser Satzung genannten Entscheidungen, soweit die Satzung keine abweichenden 
Bestimmungen enthält.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres. 
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen 
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. 
(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der örtlichen Presse und an der Vereinsaushangtafel. Sie kann zusätzlich durch Rundschreiben oder durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail an die 
dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse oder auf der vereinseigenen Webseite erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung muss abweichend zu Absatz 3 eine Frist von 2 Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
 a) Entgegennahme der Berichte 
 b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 
 c) Entlastung des Gesamtvorstandes 
 d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen
 e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen 
nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, 
dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
(9) Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl entscheidet alsdann das Los. 
Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen. Dem ausdrücklichen 
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 
(10) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich neben den Positionen des Gesamtvorstandes (§ 11(1)) einen Fähnrich, einen Zeugwart, einen Kassenprüfer und bestätigt den Jugendleiter und ernennt, wenn vorgesehen, Personen aus § 4.
(11) Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch Handzeichen mehrheitlich den 
Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen. In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe protokollarisch nachzuweisen. Die Entlastung des Kassierers wird von den Kassenprüfern beantragt.


§ 11
Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, 
soweit nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzungen oder durch Beschluss zuständig ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Gesamtvorstand* arbeitet 
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: 
 dem 1. Vorsitzenden 
 dem 2. Vorsitzenden 
 dem Schriftführer 
 dem Kassierer 
b) und weiteren Vorstandspositionen, wie: 
 dem Oberturnwart 
dem Stellvertreter des Oberturnwartes
den Abteilungsleitern 
 dem Jugendleiter
 dem Pressereferenten und 2. Schriftführer
dem Netzwerkbeauftragten
 sowie bis zu 4 Beisitzern. 
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen zuständig. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Einer davon muss stets 
der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, der 2. 
Vorsitzende sein.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet diese. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das 
Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine Position bei der Wahl nicht 
besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur 
nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. 
(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der 
Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen. 
Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne 
Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes aufgeschoben 
werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung. 
Für Rechtsgeschäfte gilt folgende Regelung bzw. Beschlussfassung: 
• bis € 1.000 beschließt der geschäftsführende Vorstand
• ab > € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand
* Funktionen können von männlichen oder weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Sie werden in der Satzung der Einfachheit 
halber ohne Bezug auf das Geschlecht in einer einheitlichen Form dargestellt
• Bei Geräteanschaffungen ist die vorherige Beratung im Turn- und Sportausschuss 
erforderlich.
• Veräußerungen von Vereinsvermögen bis € 1.000 
beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
• Veräußerungen von Grundbesitz des Vereins 
beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(5) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er archiviert die Protokolle und sonstige Nachweise bzw. Vereinsakten und führt das Mitgliederverzeichnis. Weitere Aufgaben 
kann der geschäftsführende Vorstand festlegen.
(6) Der Kassierer sichert die Vereinsaktivitäten mit dem notwendigen Zahlungsverkehr. Er 
verwaltet das Vereinsvermögen, Akten, Belege, Gelder und führt ein aktuelles Verzeichnis 
über das gesamte Vermögen und berichtet darüber. Er ist verantwortlich für die Buchführung und fertigt steuerliche Schriftstücke an. Für Kassengeschäfte hat er die Vertretungsvollmacht für den Verein.
(7) Der Oberturnwart ist der Leiter aller Sportabteilungen des Vereins. Ihm obliegt die Steuerung und ordnungsgemäße Durchführung aller Sportveranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks. Mit derartigen Aufgaben kann er für fachspezifische Veranstaltungen auch direkt den Abteilungsleiter betrauen. Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks sind der Oberturnwart und die Abteilungsleiter auf Zusammenarbeit angewiesen.
Aus den zusätzlichen Aufgaben aus § 13 berät der Turn- und Sportausschuss den Gesamtvorstand bei der Anschaffung von Geräten. Bei Abwesenheit wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
Der Stellvertreter unterstützt den Oberturnwart bei dessen Aufgaben und führt diese in Abwesenheit des Oberturnwartes aus. Er wird wie jedes andere Mitglied des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
(8) Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für Führung und Organisation ihrer Abteilung 
und ggf. weitere Unterabteilungen bzw. verschiedene Interessengruppen. Sie kooperieren 
zusammen mit dem Oberturnwart und den anderen Abteilungsleitern und unterstützen den 
Turn- und Sportausschuss. In Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben.
(9) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend 
des Vereins gewählt (vgl. § 5 (2)). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(10) Der Pressereferent ist verantwortlich für eine dem Vereinszweck dienende Außendarstellung des Vereins in Publikationen oder Presseberichten oder sonstigen Medien. Er berichtet dem Gesamtvorstand zur Öffentlichkeitsarbeit und sorgt für eine aktuelle vereinseigene Webseite. Konzepte zur Öffentlichkeitsarbeit sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
(11) Der Netzwerkbeauftragte prüft Verbindungen zu anderen potentiellen Organisationen, 
Vereinen oder Vereinigungen und Vereinsförderern mit denen kooperiert werden soll und 
unterhält diese. Ziele, Inhalte und Vorgehensweise sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen. Einzugehende Rechtsverpflichtungen müssen vorher vom Vorstand geprüft und beschlossen werden.
(12) Die Beisitzer haben eine unterstützende, förderliche und beratende Funktion in allen 
Vereinsangelegenheiten. Der geschäftsführende Vorstand kann ihnen einzelne oder dauerhafte Aufgaben übertragen.
(13) Der Gesamtvorstand setzt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
um und bearbeitet die Anregungen des Turn- und Sportausschusses sowie der Jugendvertretung.
(14) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der Satzung 
nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Sofern einzelne Paragraphen nichts anderes bestimmen, trifft der Gesamtvorstand seine 
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern verfügen (§ 7). 
(15) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand können jederzeit den Ältestenrat oder Ehrenvorstandsmitglieder zur Beratung hinzuziehen.


§ 12
Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, 
die restlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von einem Jahr durch die 
Mitgliederversammlung gewählt (Ausnahme Jugendleiter, siehe § 5 (2)). Eine Wiederwahl 
ist in allen Fällen möglich. 
(2) Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden wird die Wahl von einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter geleitet. Im ersten Wahlgang wird der 1. Vorsitzende gewählt, 
der alsdann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet. Bei Stimmengleichheit kommt 
es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer Blockwahl zusammengefasst werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus irgendeinem Grund vorzeitig aus, ist durch den Gesamtvorstand anzustreben, dass die Position zunächst kommissarisch nachbesetzt wird bis es in der folgenden Mitgliederversammlung gewählt wird.
Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei 
denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. Das Stimmrecht kann als Vorstandsmitglied allerdings nur einmal ausgeübt werden. Ein ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.


§ 13
Turn- und Sportausschuss
(1) Der Turn- und Sportausschuss unterstützt den Gesamtvorstand in der Leitung des Vereins und den einzelnen Sportarten. Der Ausschuss wird vom Oberturnwart oder dessen 
Stellvertreter geleitet und einberufen. Ihm gehören an: 
a) der Oberturnwart und dessen Stellvertreter
b) alle Abteilungsleiter und deren Stellvertreter 
c) alle Übungsleiter und Trainer 
d) der Zeugwart 
e) der Pressereferent
f) der Jugendleiter
Der Ausschuss ist im Übrigen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder beantragen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist zur Ausführung von Beschlüssen des Turn- und 
Sportausschusses nicht verpflichtet, prüft und bearbeitet diese aber im Sinne des Vereinszweckes.


§ 14
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für anfallende Vereinsaufgaben sonstige 
Ausschüsse zu bilden, z.B. bei größeren Veranstaltungen einen Wirtschaftsausschuss. Der 
Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins sein. 
(2) Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten 
nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei denn, sie werden ausdrücklich 
vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt. 
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des betreffenden Ausschusses 
einberufen. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung wieder auf. 


§ 15
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter geleitet.
(3) Während die Abteilungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, schlägt
jeder Abteilungsleiter einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand in die Position berufen wird. Vertritt er den Abteilungsleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem mit 
einer schriftlichen Vollmacht und somit dem Stimmrecht, entweder ausschließlich für diese 
Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit auszustatten. Darüber hinaus 
haben alle Stellvertreter das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
(4) Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks sind die Abteilungsleiter 
und der Oberturnwart auf Zusammenarbeit angewiesen. Die Abteilungsleiter oder Stellvertreter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung
verpflichtet. 


§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung des 
Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre 
alt sein und werden auf zwei Jahre gewählt, und zwar in der Weise, dass im Wechselrhythmus in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer hinzu gewählt wird und einer ausscheidet. Direkt 
aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied 
des Vorstandes des Vereins sein. 
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 


§ 17
Protokollierung der Beschlüsse, Nachweisführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des 
Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist 
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollprüfer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem Schriftführer zeitnah nach den Sitzungen zur Nachweisführung zu übergeben. 


§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es 
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen 
hat, oder 
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich 
vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks 
fällt sein Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 
(5) Nach Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses des Turnvereins 1897 e.V. Abenheim 
verwaltet der Rheinhessische Turnerbund treuhänderisch das vorhandene Vermögen des 
Vereins für eine Dauer von längstens fünf Jahren. Wird innerhalb dieses Zeitraumes ein 
Turnverein Abenheim neu gegründet, fällt diesem Verein das Vermögen zu.


§ 19
Richtlinien, Ordnungen, Anweisungen im Verein
Der Gesamtvorstand beschließt Richtlinien, Ordnungen, Organisationsanweisungen, wie:
a) Richtlinien zu Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und Vereinsförderer (§ 4)
b) Jugendordnung (Wird durch Beschluss der Jugendvollversammlung erstellt und ggf. geändert. Die Jugendordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
c) Organisationsanweisung zu Verfahren des Vereins und Entscheidungen des Gesamtvorstandes


§ 20
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder 
im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, 
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es 
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich 
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der 
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.


§ 21
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde am 16.01.2017 und die Änderung am 21.01.2019 in der 
ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit dem Tage der Eintragung in 
das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 16.01.2017.
Worms-Abenheim, 21.01.2019
Der geschäftsführende Vorstand des Turnverein 1897 e.V. Abenheim:
 …………………………………………………………………… ………
1. Vorsitzender: Karl-Heinz Eyrisch-Hemer, Kirschgartenstraße 18, 67550 Worms
………………………………………………………………………………
2. Vorsitzender: Edith Cleres-Thein, Mörstädterstraße 43, 67550 Worms
 ………………………………………………………………………………
Schriftführer: Marion Kühn, Von-Kettler-Str. 3, 67550 Worms
 ………………………………………………………………………………
Kassierer: Aiko Ringwald, Obere Pfefferlache 3 a, 67550 Worms

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